SHAN e.V. Satzung

§1 Name
Der Verein führt den Namen „Heidelberger Sinologie Alumninetzwerk“ , kurz „SHAN“
mit dem Zusatz „e.V.“ („eingetragener Verein“).
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
§3 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
(3) Der Heidelberger Sinologie Alumninetzwerk e.V. hat sich die Pflege und den Ausbau von
Kontakten zwischen ehemaligen Studierenden des Instituts für Sinologie, Heidelberg zum
Ziel gesetzt. Hierfür bietet der Verein seinen Mitgliedern neben einer Austauschplattform zur
Kontaktpflege untereinander regelmäßig Informationen zu aktuellen Entwicklungen ihres
ehemaligen Institut, der Universität sowie ihres ehemaligen Studienortes sowie ein Spektrum
von Bildungs- und Informationsangeboten. Der Heidelberger Sinologie Alumninetzwerk e.V.
ist außerdem bestrebt, das Leistungsspektrum für seine Mitglieder kontinuierlich zu erweitern.
Der Heidelberger Sinologie Alumninetzwerk e.V. trägt darüber hinaus zum Bemühen um
Verzahnung von Studium und beruflicher Praxis bei, indem der Verein in Kooperation mit
Absolventinnen und Absolventen entsprechende Angebote für Praktikumssuche, Berufswahl/-
einstieg und für geplante Existenzgründungen entwickelt. Der Verein ist außerdem bemüht,
das Ansehen und die materielle Ausstattung des Instituts für Sinologie, Heidelberg durch
seine Arbeit zu mehren.
(4) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich freiwillig zur gegenseitigen Hilfe.
(5) Langfristig strebt der Heidelberger Sinologie Alumninetzwerk e.V. die Erweiterung der
unter §3 (3) genannten Ziele auf das gesamte Zentrum für Ostasienwissenschaften der
Universität Heidelberg an.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§4
(1) Die Mitgliedschaft im Heidelberger Sinologie Alumninetzwerk e.V. richtet sich in erster
Linie an Ehemalige und Studierende aller Fachbereiche und sonstiger Bildungseinrichtungen
der Universität Heidelberg; der Verein steht auf Antrag aber auch anderen natürlichen und
juristischen Personen offen. Mitglied kann damit grundsätzlich jede natürliche und juristische
Person werden, welche die genannten Vereinszwecke unterstützt. Über die jeweilige
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verein setzt sich aus ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitgliedern
zusammen. Es gelten:
(a) als ordentliche Mitglieder: ordentliche Studierende und ehemalige Studierende mit und
ohne Studienabschluss der Universität Heidelberg.
(b)als assoziierte Mitglieder: Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte aller Statusgruppen der
Universität Heidelberg
(c) als fördernde Mitglieder: natürliche Personen, die nicht unter (a) oder (b) fallen sowie
Institutionen und Unternehmungen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch
den Vorstand. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese
Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung als für sich bindend an. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung
von der Mitgliederliste.
(5) Über die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen als fördernde Mitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des
Vorstandes.
(6) Über die Aufnahme ehemaliger Studenten der Universität Heidelberg, denen der
Abschluss von der Universität Heidelberg nicht zuerkannt wurde, als assoziierende Mitglieder
entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung und ist verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliedschaft im Heidelberger Sinologie Alumninetzwerk e.V. ist kostenpflichtig.
(2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Über die Höhe und die Staffelung der
Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres fällig.
§6 Austritt
Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und
muss dem Vorstand schriftlich, durch eingeschriebenen Brief bis zum 30.September gemeldet
sein; zuvor sind alle satzungsmäßigen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
§7 Streichung von der Mitgliederliste
Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstands, wenn der
Mitgliedsbeitrag in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht entrichtet wurde und sofern der
Vorstand nicht Stundung oder Erlass gewährt.
§8 Wiederaufnahme
Alle ausgetretenen Mitglieder können auf Antrag erneut aufgenommen werden. Die infolge
von Nicht-Entrichtung der Mitgliedsbeiträge von der Liste gestrichenen Mitglieder können
auf Antrag erneut aufgenommen werden, nachdem sie einen durch den Vorstand
festzusetzenden Geldbetrag entrichtet haben.
§9 Ausschluss
(1) durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
(a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse
und Anordnung der Vereinsorgane,
(b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
(2) Der Ausschluss muss schriftlich und unter Angabe der Gründe von einem Mitglied des
Vorstands beantragt werden.
(3) Der Vorstand hat das betreffende Mitglied anzuhören und ihm seine Entscheidung unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ein etwaiger Ausschluss wird mit der Zustellung
an den Betroffenen wirksam. Gegen einen solchen Beschluss des Vorstands hat das betroffene
Mitglied das Recht zum Widerspruch. Dieser muss dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen
nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich vorgelegt werden; über den
Widerspruch selbst entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Für die Dauer des Verfahrens ruhen sämtliche Mitgliedsrechte des Betroffenen; die
Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags bleibt davon unberührt.
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, den Verein und insbesondere seine
ausführenden Organe bei der Erfüllung der Satzungszwecke zu unterstützen. Sie verpflichten
sich, alles zu unterlassen was dem Ansehen und den Zwecken des Vereins schadet.
(2)Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist begrenzt auf die Vertretung durch andere Vereinsmitglieder. Näheres regelt
§16 (6).
§11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand (b) die Mitgliederversammlung (c) das Kuratorium
§12 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand des Heidelberger Sinologie Alumninetzwerk e.V. besteht aus mindestens
fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) der/dem Vorsitzenden,
(b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) sowie einem Kassenwart und
(d) einem Schriftführer,
(e) sowie bis zu zwei Beisitzern
§13 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten des
Vereins (§26, Abs. 2, BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des
Vorsitzenden vor.
(2) Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins und verwaltet das
Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Mitarbeit der
Vereinsmitglieder angewiesen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr einberufen.
§14 Wahl des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung in
geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres von derselben gewählt. Ein Mitglied der
Hochschul- oder Institutsleitung kann nicht zum Vorsitzenden gewählt werden. Das jeweilige
Amt endet mit der Neuwahl des betreffenden Nachfolgers; es erlischt sofort bei Beendigung
der Mitgliedschaft, durch Abwahl oder Rücktritt. Ein etwaiger Rücktritt ist jedem anderen
Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist es an der Erfüllung seiner Aufgabe
dauernd gehindert, so bestellt der verbleibende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(3) Die Wiederwahl ist einmal möglich.
§15 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und die
Mehrheit von ihnen anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
§16 Ordentliche Mitgliederversammlung.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen und den
assoziierten Mitgliedern zusammen. Vorraussetzung zur Teilnahme an der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die fristgerechte Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines jeden Geschäftsjahres durch
den Vorstand per E-Mail, unter Bekanntgabe der Angabe der Tagesordnung und mit Einhalt
der Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Sollte ein Mitglied nicht über eine E-Mail
Adresse verfügen, so muss es den Vorstand darüber in Kenntnis setzen.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmmehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
(6) Jedes erschiene Mitglied hat eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch
Abgabe einer schriftlichen Vollmacht an ein anderes Mitglied vertreten lassen. Anwesende
Mitglieder können nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinen.
(7) An einer Abstimmung darf nicht teilnehmen, wer durch den beantragten Beschluss
persönlich betroffen ist.
(8) Über die Verhandlung und die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, welches von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§17 Kuratorium
(1) Der Vorstand ernennt zu seiner Unterstützung und Beratung ein Kuratorium. Die Amtszeit
wird in einer eigenen Kuratoriumsordnung festgelegt.
(2) Der Vorstand informiert das Kuratorium regelmäßig über die Einnahmen und Ausgaben,
sowie den aktuellen Stand des Tagesgeschäfts. Bei drohender Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit des Sinologie Heidelberg Alumninetzwerk e.V. kann das Kuratorium
den Mitgliedern die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorschlagen.
§18 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, über
(a) die Entlastung des Vorstandes, (b) die Wahl des Vorstands,
(c) die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren,
(d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(e) die Punkte der Tagesordnung.
(2) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt sie über
(a) Satzungsänderungen
(b) Die Auflösung des Vereins.
§19 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 14 Tage
vor Zusammentreffen der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit
kurzer Begründung einzureichen.
§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie
einberufen, wenn von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt wird.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder
vereinen. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb von zwei Wochen eine neue
Versammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(3) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§21 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte plus eines aller
Mitglieder vertreten sind und mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden
Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
(2) Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb von zwei Wochen eine neue
Versammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist und mit zwei Dritteln der
Stimmen der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§22 Datenschutz
(1) Die in gedruckter und elektronischer Form vorliegenden personenbezogenen Daten dürfen
vom Vorstand und den Mitgliedern nur für satzungsgemäße Zwecke im Sinne von § 3
verwendet werden.
(2) Die gewerbliche Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ohne vorherige
Rücksprache mit den Betroffenen ist verboten.
(3) Der Zugang zu personenbezogenen Daten, in gedruckter oder elektronischer Form, darf
nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Bei Verstößen durch einzelne Mitglieder ist der Vorstand befugt, diesen den Zugang zu
den Daten zu sperren. Bei gravierenden Verstößen kann der Vorstand das Mitglied aus dem
Verein ausschließen.
§23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§24 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung mit einer
ordnungsgemäßen zwei drittel Mehrheit am 4.5.2006 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg in Kraft.

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